Was ist mit den neuen RSA?

 
     
 

Im Frühjahr 2008 stellte der Autor dieser Website erstmals die Änderungen der damals geplanten RSA-Teilfortschreibung vor. Diese hatte lediglich die Überarbeitung der Teile A und D zum Ziel, doch insbesondere die Änderungen im Bereich der StVO bzw. VwV-StVO in den Jahren 2009 und 2013, haben dafür gesorgt, dass die kompletten RSA auf die neue Rechtslage abgestimmt werden müssen. Entsprechend wurde aus der Teilfortschreibung eine vollständige Überarbeitung der gesamten RSA. Da es mittlerweile wahrscheinlicher ist, die Lottozahlen inkl. Zusatzzahl vorauszusagen, als den Veröffentlichungstermin der "neuen RSA" zu benennen, hat rsa-online.com auf Informationen zu dieser Thematik in letzter Zeit verzichtet. Entsprechende Anfragen hierzu werden aber immer wieder gestellt und deshalb soll ein kurz gefasster Artikel den aktuellen Stand wiedergeben.

 
     
 

keine neuen RSA in 2018
Auch im Jahr 2018 wird es keine neue RSA-Fassung geben. Zwar wurde Anfang 2017 der aktuelle Entwurf komplettiert, welcher jetzt "nur noch" abgesegnet werden muss, doch "Absegnen" bedeutet in diesem Fall zunächst den Abgleich der Entwürfe mit den Anforderungen von StVO und VwV-StVO, sowie der aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Auffassung des BMVI. Diese Kriterien wurden zwar bereits im Entwurf berücksichtigt, was jedoch nicht bedeutet, dass man im Verkehrsministerium mit dem vorliegenden Ergebnis einverstanden sein muss.

Wenn sich diesbezüglich ein Konsens ergibt (dies könnte ggf. noch in 2018 bewerkstelligt werden), dann müssen die resultierenden Änderungen wieder in die aktuelle RSA-Entwurfsfassung eingearbeitet werden. Ist dieser Schritt vollzogen, können die "fertigen" Entwürfe in die Länderanhörung gehen. Als Ergebnis werden länderspezifische Änderungswünsche zu berücksichtigen sein, die hinsichtlich der bundesweit gültigen RSA auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen sind. Bereits dieses Unterfangen wird einige Zeit in Anspruch nehmen.

In diesem Zusammenhang sind zudem erneut die Anforderungen von StVO und VwV-StVO zu berücksichtigen. Entsprechend hat der Arbeitskreis RSA gewiss noch viele Aufgaben zu erledigen, so dass bis zu einer Veröffentlichung weitere Jahre vergehen können. Vor 2020 werden die neuen RSA aus heutiger Sicht vermutlich nicht in Kraft treten.


Dieses "Blech" gibt die aktuelle Situation gut wieder

 
     
 

Arbeitstättenregel ASR A5.2
Im Zuge der RSA-Überarbeitung sollte auch der Arbeitsschutz stärker berücksichtigt werden - ein Ziel, welches jedoch nicht in den RSA selbst umgesetzt werden konnte, da diese nur die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen behandeln. Entsprechend wurden von Seiten des Arbeitsschutzes eigene Vorgaben entwickelt, welche zwischen 2011 und 2013 als Entwurf zur ASR A5.2 dokumentiert wurden. Deren Inhalte haben erwartungsgemäß für reichlich Zündstoff gesorgt, so dass die ursprünglich für April 2014 geplante Veröffentlichung der ASR A5.2 vorerst ausgesetzt wurde.

Hierbei gilt es jedoch festzuhalten, dass es auf die Veröffentlichung der ASR A5.2 im Grunde gar nicht ankommt. Die relevanten Werte zur Arbeitsplatzbreite und den jeweiligen Sicherheitsabständen, müssen im Rahmen der bereits gültigen Arbeitsschutzvorschriften ohnehin ermittelt werden (Stichwort Gefährdungsbeurteilung). Die ASR A5.2 bieten den Verantwortlichen nur eine vergleichsweise einfache Möglichkeit, den Anforderungen zu genügen (Vermutungswirkung).

Tritt die ASR A5.2 nicht in Kraft, bedeutete das nicht, dass weiterhin gebaut werden kann, wie es in der Praxis üblich ist. Für die notwendigen Entscheidungsprozesse gibt es dann nur kein "gebrauchsfertiges Rezept", sondern alles muss vergleichsweise "mühsam" erarbeitet werden. Ob die individuelle Einschätzung im Zweifelsfall den Anforderungen genügt, steht zudem auf einem anderen Blatt. Mit der ASR A5.2 ist jedenfalls eine hinreichende Rechts- und Planungssicherheit gegeben - ohne ASR A5.2 eher nicht.


"Arbeitsschutz" in der Praxis

 
 
 
 
     
 

RSA und ASR A5.2
Die zahlreichen fragwürdigen Zwischenstände der vergangenen Jahre, haben auch zur Verunsicherung der Anwender beigetragen. So wird teilweise vermutet, dass die ASR A5.2 die RSA 95 künftig ablösen sollen - auch weil man von den RSA bisweilen nichts mehr hört und die ASR A5.2 im Grunde die aktuellste Neuerung darstellt.

Es gibt zudem Anfragen an rsa-online.com, inwieweit Ausschreibungsunterlagen fehlerhaft sind, wenn dort die RSA 95 oder die ZTV-SA 97 benannt sind, da man sich nicht vorstellen kann, dass derart "alte" Regelwerke noch Gültigkeit besitzen.

Entsprechend die Klarstellung: Die RSA 95 gelten weiterhin, die ASR A5.2 kommt hinzu. Die ASR A5.2 regelt die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen, während die RSA nur die verkehrsrechtlichen Belange einer Arbeitsstelle im Straßenraum behandeln. Beide Vorgaben müssen jedoch bei der Planung und Ausführung von Arbeitsstellen an Straßen gleichermaßen berücksichtigt werden - im Falle des Arbeitsschutzes die Entwurfsfassung der ASR A5.2 als "Stand der Technik" und in verkehrsrechtlicher Hinsicht die RSA 95 nebst den zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen (z.B. Regelpläne zu Warnschwellen und Nachtbaustellen), sowie dem erforderlichen Abgleich mit StVO und VwV-StVO.


In der Praxis werden natürlich beide Vorgaben missachtet.
Keine Absicherung nach RSA, keine Abstände nach ASR.

 
     
 

ASR A5.2 Handlungshilfen
Die Diskussion um die Folgen der ASR A5.2 hat zur Erstellung sog. Handlungshilfen geführt, mit denen die Vorgaben der ASR A5.2 besser auf die Praxis adaptiert werden sollen. Diese Handlungshilfen liegen bisweilen auch nur im Entwurf vor, bieten aber schon jetzt einen Ausblick auf mögliche Optimierungsmöglichkeiten. Allerdings zeigt sich, dass viele Kompromisse zwar gut gemeint sind, aber in der Praxis weiterhin problembehaftet bleiben.

So werden z.B. Fahrbahnquerschnitte mit transportablen Schutzeinrichtungen dargestellt, mit deren Hilfe eine halbseitige Befahrbarkeit zumindest für PKW gegeben sein soll. Hier muss man jedoch deutlich darauf hinweisen, dass Montage, Umsetzen und Demontage der Schutzeinrichtungen, ebenfalls unter die Vorgaben der ASR A5.2 fallen, wodurch zumindest in diesen Fällen eine Vollsperrung erforderlich sein wird. Man muss sich also wenigstens für diese Arbeitsschritte Gedanken über eine Umleitungsalternative machen.

Auch wurden die Sicherheitsabstände (Breite der verbleibenden Fahrstreifen) für den Fahrzeugverkehr teilweise nur unzureichend bemessen. So ist bei einer Breitenbeschränkung via Zeichen 264 auf 2,10m lediglich eine Fahrstreifenbreite von 2,20m (vom Bordstein zur Schutzeinrichtung) vorgesehen - ganz abgesehen davon, dass ein wirksames "Ausfiltern" bestimmter Verkehrsarten zahllose Probleme bereiten kann. Entsprechend gibt es auch bei den Handlungshilfen zur ASR A5.2 noch Handlungsbedarf.

Insgesamt kann man zur Thematik ASR A5.2 festhalten, dass kein Weg an ihr bzw. den mit ihr verknüpften Schutzzielen vorbei führt, sofern Beschäftigte unmittelbar neben dem Verkehrsbereich tätig sind. Dies betrifft im Übrigen auch Markierungsarbeiten.


Lichtraumprofil zum "Ausfiltern" großer Fahrzeuge
nach sage und schreibe zwei Stunden Betrieb.

 
     
 

RSA, RUB und StVO
Mit der Veröffentlichung des neuen Verkehrszeichenkataloges (VzKat) im Mai 2017, wurde eine Lücke im Zusammenspiel straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften geschlossen. Auf der Ebene von StVO und VwV-StVO ist somit wieder eine klare Struktur gegeben – zumindest weitestgehend. Anders sieht der Sachverhalt bei den einschlägigen Richtlinien aus, denn diese sind mit Blick auf die Neuerungen im Bereich der StVO nicht mehr auf dem aktuellen Stand.

Dies betrifft maßgeblich RSA und RUB – vor allem in verkehrsrechtlicher Hinsicht. Wie beschrieben wurden die notwendigen Änderungen zwar bereits in die jeweiligen Entwurfsfassungen eingepflegt, jedoch sind die überarbeiteten Versionen dieser Regelwerke noch nicht in Kraft. Für die Anwender ergibt sich demzufolge der Bedarf, insbesondere die Vorgaben der weiterhin gültigen RSA mit der „höherrangigen“ Rechtslage von StVO und VwV-StVO abzugleichen. Das betrifft vor allem die Anordnung von Regelplänen, bei denen nach aktueller VwV-StVO einige Verkehrszeichen nicht mehr eingesetzt werden dürfen.

Ähnliche Änderungen ergeben sich im Anwendungsbereich der RUB. Die neuen Vorgaben aus deren Entwurfsfassung wurden bereits in die StVO übernommen. Damit gehen die neuen Bestimmungen der StVO zu Umleitungszeichen (vgl. Anlage 3 StVO zu Zeichen 454ff.) den „veralteten“ RUB von 1992 vor.

Komplettiert wird der notwendige Abstimmungsbedarf durch den neuen VzKat. Dieser enthält nicht nur viele neue Verkehrszeichen, sondern es wurde vor allem das Nummernsystem neu strukturiert, inklusive umfassender Änderungen der jeweiligen VZ-Nummern.

 
     
 

ATV DIN 18329 - Verkehrssicherungsarbeiten
Verkehrssicherung 1,000 pauschal - diese Zeiten sind vorbei (sollten vorbei sein). Mit der Einführung der ATV DIN 18329 im September 2016 als Bestandteil der VOB Teil C, wurden konkrete Anforderungen an eine sachgerechte bzw. ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung von Verkehrssicherungsarbeiten geschaffen. Die bisherige Praxis, die "lästige Verkehrssicherung" als Pauschalpostion auf den Auftragnehmer abzuwälzen, welcher dann "irgendetwas kalkuliert" und anschließend darauf "festgenagelt" wird, war letztendlich schon immer unzulässig. Würde man in der gleichen Art und Weise die Bauleistung ausschrieben, stünde im LV "1 Stück Autobahnkreuz mit 4 Fahrstreifen inkl. aller Brückenbauwerke, Nebenfahrbahnen und Rampen herstellen, 1,000 psch.", wobei sich nach Auftragserteilung herausstellt, dass es dann doch 6 Fahrstreifen sind, der vereinbarte Preis aber der gleiche bleibt.

 
     
 

Im Bereich der Verkehrssicherung gehört diese unzulässige Ausschreibungspraxis bislang zum Tagesgeschäft. Teilweise gab und gibt es sogar Ausschreibungen, nach denen die Verkehrssicherung anhand eines Verkehrszeichenplans zu kalkulieren ist, welchen der Auftragnehmer vorab selbst erstellen muss:

 
     
 
 
     
 

Bevor man sich überhaupt für die Maßnahme bewerben kann, geht man in also Vorleistung, da man zunächst einen Verkehrszeichenplan (1.3.1) erarbeiteten muss, auf dessen Grundlage dann die -pauschale- Kalkulation der  Verkehrssicherung (1.3.8) erfolgen soll, obwohl man zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht AN ist. In der Praxis zeichnen dann 10 verschiedene Verkehrssicherungsfirmen 10 verschiedene Pläne, von denen mindestens 8 am tatsächlichen Bedarf vorbei gehen. Das böse Erwachen kommt schließlich mit der endgültigen verkehrsrechtlichen Anordnung - spätestens jedoch am Tag des Baubeginns, wenn man "plötzlich" feststellt, dass z.B. noch 500m transportable Schutzeinrichtungen erforderlich sind. Eine solche Verfahrensweise sorgt nicht nur für umfassende Nachtragsverhandlungen, sondern sie gefährdet auch die Verkehrssicherheit, wenn auf die eigentlich erforderlichen Nachträge anschließend aus Kostengründen verzichtet wird. Zum LV der o.g. Baumaßnahme ist noch zu sagen, dass die Abfrage auf den 02.09. datiert war, mit Abgabetermin am 04.09., Submission am 09.09. und Beginn der Bauausführung am 06.10. - soweit die Praxis.

 
     
 

Tatsächlich kann die sachgerechte Kalkulation von Verkehrssicherungsmaßnahmen in der Regel nur dann erfolgen, wenn der Auftraggeber den potentiellen Bietern einen fertigen Verkehrszeichenplan vorlegt, der bereits die Meinung von Polizei und Verkehrsbehörde (usw.) berücksichtigt. Auch die ASR A5.2 erfordern bereits vor der Ausschreibungsphase eine sachgerechte Planung, von welcher wiederum der gesamte Bauprozess und damit die Verkehrssicherung abhängig ist. Plant der Auftraggeber eine halbseitige Sperrung, die nach ASR A5.2 nicht möglich ist, werden potentielle Bieter dies zu Recht kritisieren, da sie im Schadensfall von der BG Regressansprüche zu befürchten haben.

 
     
 

Mit der ATV DIN 18329 wird nunmehr ein einheitliches Level für Planung, Kalkulation und Abrechnung festgelegt. Sie gelten für das Aufbauen, Umsetzen, Vorhalten, Instandhalten, Betreiben und Abbauen aller Verkehrssicherungseinrichtungen. Der Auftraggeber bzw. die ausschreibende Stelle kann ohne fertiges Gesamtkonzept (inkl. mit der Straßenverkehrsbehörde / Polizei  usw. abgestimmten Verkehrszeichenplänen) keine sachgerechte bzw. VOB-konforme Ausschreibung vorlegen, da die detaillierte Beschreibung der einzelnen Leistungen, nur in Kenntnis aller erforderlichen Parameter erfolgen kann. Erst wenn wirklich klar ist, wie gebaut werden kann bzw. abgesichert werden muss und welche Komponenten in welcher Anzahl hierfür erforderlich sind, kann ein LV erstellt werden, bei welchem jeder Bieter die geforderte Leistung sachgerecht kalkulieren kann.

 
     
 

vorläufiges Fazit
Bei der Planung von Arbeitsstellen an Straßen ist in allen Planungsschritten der Arbeitsschutz zu berücksichtigen. Nur wenn klar ist, wie das eingesetzte Personal in den jeweiligen Bauphasen und Arbeitsabläufen vor den Gefahren des Straßenverkehrs geschützt werden kann bzw. muss, lässt sich die Art der Verkehrsführung (halbseitig oder Vollsperrung) bestimmen. Umgekehrt lässt eine pauschal festgelegte Sicherungsart auf schmalen Straßen nur bestimmte Arbeiten zu, da sich der Arbeitsbereich entsprechend verkleinert.

Erst wenn diese Punkte geklärt sind, erfolgt die Planung der Verkehrssicherung nach den Kriterien der RSA. Diese sind jedoch stets mit der aktuellen Rechtslage nach StVO und VwV-StVO abzugleichen. Das gilt gleichermaßen für die Einrichtung von Umleitungen - auch hier genügt allein der Blick in die RUB 92 nicht mehr. Natürlich bleiben die ASR A5.2 bei allen weiteren Planungsschritten als Kriterium präsent. Erst wenn ein rundum fertiges Konzept vorliegt, kann dieses unter Beachtung der ATV DIN 18329 ausgeschrieben werden.

Die tägliche Arbeit in Sachen Verkehrssicherung an Arbeitsstellen, wird durch die gegenwärtige Situation stark verkompliziert. Die Anwender lösen dieses Dilemma, indem sie teilweise eigene Konzepte entwickeln. Einige dieser Lösungen sind sinnvoll, andere eher ein Rückschritt. Es muss daher zeitnah gelingen, die relevanten Regelwerke und Vorschriften möglichst gleichzeitig auf einen Stand zu bringen. Dass mit "gleichzeitig" durchaus noch einige Jahre gemeint sein können, muss man wohl leider hinnehmen - wichtig ist jedoch, dass sich endlich wieder ein "roter Faden" im Bereich der Regelwerke ergibt.

 
     
     
 

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Stand: 01/2018

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