Vorschriftzeichen in Verkehrslenkungs- und Fahrstreifentafeln

 
 

Vor allem im Bereich von Arbeitsstellen ist z.B. die Verwendung von Zeichen 264 auf Verkehrslenkungstafeln seit Jahrzehnten üblich, um eine fahrstreifenbezogene Breitenbeschränkung anzuzeigen. Diese Art der Darstellung ist durch die VwV-StVO gedeckt und findet auch in Kombination mit anderen Vorschriftzeichen Anwendung – z.B. Zeichen 275 „Mindestgeschwindigkeit“. Die jeweiligen amtlichen Varianten dieser Tafeln waren bereits im VzKat 1992 enthalten und wurden 2017 um weitere Ausführungen ergänzt. Zudem wird im VzKat darauf hingewiesen, dass Zeichen 264 auch in andere Verkehrslenkungstafeln integriert werden kann.

 
     
 

Zeichen 505-11
(integriertes Z 264)

-Neu:- Zeichen 523-31
(integrierte Z 274)

-Neu:- Zeichen 524-30
(integriertes Z 253)

 
 

 

 
 

Neu geschaffene Rechtsgrundlage (Oktober 2017)

 
 

Hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Wirkung gegenüber dem Verkehrsteilnehmer fehlte bislang eine entsprechende Regelung in der StVO. So konnten fahrstreifenbezogene Regelungen bisher nur durch die Montage der relevanten Vorschriftzeichen über den betroffenen Fahrstreifen erwirkt werden. Die Abbildung der Vorschriftzeichen auf den Pfeilen einer Verkehrslenkungs- bzw. Fahrstreifentafel verdeutlicht zwar den Regelungswillen der Behörde, wird üblicherweise vom Verkehrsteilnehmer verstanden und ist durch die VwV-StVO explizit vorgesehen, doch mangelte es bislang an einer Grundlage zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne der StVO.

 
 

 

 
 

Wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist im §49 StVO definiert. Dieser stellt im Falle der Verkehrszeichen auf die Ge- oder Verbote in den jeweiligen Anlagen der StVO ab. Die relevanten Verkehrslenkungstafeln enthalten zwar ein Vorschriftzeichen nach §41 StVO, trotzdem ist die gesamte Tafel naturgemäß ein eigenständiges Richtzeichen, weshalb zunächst der §42 StVO einschlägig ist und nur die hierzu enthaltenen Ge- oder Verbote (Anlage 3 StVO) relevant sind. Genau an dieser Stelle fehlt aber bislang die Erläuterung, dass integrierte Vorschriftzeichen ein fahrstreifenbezogenes Verkehrsverbot erwirken, bzw. eine ausdrückliche Benennung der entsprechenden Ge- oder Verbote.

 
 

 

 
 

Diese Problematik wurde vor allem im Zuge der Diskussion um enge Fahrstreifen in Autobahnbaustellen erkannt und bereits im Jahr 2011 auf Fachebene beraten. Auch während der Überarbeitung der RSA war dieser Sachverhalt ein Thema. Das Ergebnis ist jedoch nicht eine Anpassung der Anlage 3, also eine entsprechende Erläuterung zu den Verkehrslenkungs- und Fahrstreifentafeln, sondern es wurden entsprechende Erläuterungstexte zu den relevanten Vorschriftzeichen in der Anlage 2 eingeführt (siehe 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - BGBl. 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 18. Oktober 2017).

 
 

 

 

 

Die neue Festlegung betrifft (teilweise anders formuliert) bislang nur die Z 253, 262, 264, 265, 274, 275, 278, 279 und 282. Die Verwendung anderer Verkehrszeichen ist zwar denkbar, bei einem vermeintlichen Verkehrsverstoß ergibt sich aber in diesem Fall weiterhin keine Möglichkeit zur Ahndung als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 StVO.

 

 

 

 
 

Übersicht der relevanten Zeichen

 
 

 

 
 

 


Z 253

Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

 

 
 

 

 

 

 


Z 262

Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

 

 

 

 

 
 

 


Z 264

Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

 

 
 

 

 

 

 


Z 265

Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

 

 

 

 

 
 

 


Z 274

Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.

 

 
 

 

 
 

 


Z 275

Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.

 

 
 

 

 
 

 


Z 278

Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

 

 
 

 

 
 

 


Z 279

Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

 

 
 

 

 
 

 


Z 282

Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren.

 

 
 

 

 
 

Problematik Busspur

 

 

Das Zeichen 245 ist von der neuen Regelung nicht erfasst – daher fehlt im Falle der fahrstreifenbezogenen Anordnung einer Busspur, durch in Verkehrslenkungs- bzw. Fahrstreifentafeln integrierte Zeichen 245, weiterhin die Definition einer Ordnungswidrigkeit. Hiervon sind auch andere praxisübliche Varianten betroffen, z.B. die Abbildung von Zeichen 250.

 

 

 

 
 

Fahrstreifentafel mit integriertem Z 245
(von der neuen Regelung nicht erfasst)

Fahrstreifentafel mit integriertem Z 250
(von der neuen Regelung nicht erfasst)

 
 

 

 

 

Für ein wirksames und ahndungsfähiges Verbot bedarf es also der gesonderten Aufstellung der jeweiligen Vorschriftzeichen, die im Falle einer fahrstreifenbezogenen Regelung weiterhin über dem betroffenen Fahrstreifen montiert werden müssen. Es ist jedoch mit Blick auf die Erfordernisse der Praxis davon auszugehen, dass der genannte Erläuterungstext auch bei anderen Vorschriftzeichen aufgenommen wird.

 

 

 

 
 

Begrenzung der Verbotsstrecke notwendig

 
 

Die Diskussion zur Gültigkeit der fahrstreifenbezogenen Verkehrsverbote hat auch die Frage aufgeworfen, wie lang ein solches Verbot gilt, sofern es denn rechtswirksam getroffen wird. Im Falle der klassischen Überleitungs- bzw. Verschwenkungstafel mit integriertem Zeichen 264, könnte man zulässigerweise annehmen, die Regelung bestünde nur unmittelbar im Überleitungs- bzw. Verschwenkungsbereich. Im Verlauf der Arbeitsstelle, wo weiterhin schmale Behelfsfahrstreifen existieren, würde das Verbot hingegen nicht gelten. Zudem war fraglich, wie die Breitenbeschränkung rechtswirksam aufgehoben werden könne, denn das Zeichen 282 am Ende einer Arbeitsstelle wirkt sich z.B. nicht auf Zeichen 264 aus.

 
 

 

 
 

Aus dieser Diskussion haben sich zwei grundlegende Anforderungen ergeben:

 
 

1.

Im Verlauf der Behelfsfahrstreifen wird künftig auf Fahrstreifentafeln das Zeichen 264 gezeigt. Die Darstellung erfolgt ohne Gegenverkehr, was insbesondere auf Grund der inzwischen üblichen baulichen Trennung der Verkehrsrichtungen vertretbar ist (Transportable Schutzeinrichtungen).

 
 

2

Fahrstreifenbezogene Verkehrsverbote, für die kein eigenes Aufhebungszeichen (z.B. Z 278) existiert, werden im Verlauf der Behelfsfahrstreifen stets mit einer Längenangabe „auf xx km“ (Zeichen 1001) angeordnet. Damit wird die Regelung nur für die definierte Länge der Verkehrsstrecke getroffen und endet ohne explizites Aufhebungszeichen.

 
 

 

 
 

Zeichen 522-33 wird im Falle
einer Breitenbeschränkung
nicht angeordnet

Zeichen 521-30 (+ integr. Z 264)
kommt im Falle einer Breiten-
beschränkung zur Anwendung

Zeichen 524-30 (integr. Z 253)
auch hier ist stets eine
Längenangabe erforderlich

 

 

 

 

 

Hierzu ist anzumerken, dass die Länge im Falle von Fahrstreifentafeln mit den Zusatzzeichen 1001-34 (auf…m) bzw. 1001-35 (auf…km), also mit dem verbalen „auf“ anzuordnen sind. Diese Maßgabe findet sich im VzKat 2017 zu Zeichen 524 und gilt stellvertretend für alle ähnlichen Verkehrsverbote. Die klassischen Zeichen 1001 mit beidseitigen Pfeilen kommen im Falle von Fahrstreifentafeln nicht zur Anwendung.

 
 

 

 
 

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Stand: 10/2017

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