Bildergalerie zu Aufstellvorrichtungen

 

 

Verkehrszeichen und Absperrgeräte in der gleichen Fußplatte - Teil 1. Die beiden Fußplatten wären für einzeln aufgestellte Zeichen 250 ausreichend. Da die Windlast der Absperrschranke hier noch dazu kommt, müsste pro Seite eine weitere Fußplatte aufgelegt werden - auf Fahrbahnen sind aber maximal zwei übereinander zulässig. Folglich ist es besser, alle Zeichen separat aufzustellen - zumal das zweite Zeichen 250 ohnehin etwas fragwürdig ist.

 

 

 

Verkehrszeichen und Absperrgeräte in der gleichen Fußplatte - Teil 2.

 

 

 

Verkehrszeichen und Absperrgeräte in der gleichen Fußplatte - Teil 3.

 

 

 

Verkehrszeichen und Absperrgeräte in der gleichen Fußplatte - Teil 4. Bereits das Zeichen 267 benötigt mindestens eine Fußplatte. Diese teilt es sich mit der Absperrschranke, die eigentlich auch jeweils eine eigene Fußplatte pro Schankenständer benötigt. Und als wäre dies nicht schon genug, wurde zusätzlich eine mobile Absturzsicherung eingesteckt, welche die Windlast der Gesamtkonstruktion erheblich erhöht - zumal hier die erforderliche Fußplatte (rechts außen) ganz weggelassen wurde.

 

 

 

 

Mangelhafte Stapelung der Fußplatten (unten 40er, oben 60er Aufnahme - dadurch auch Beeinträchtigung der Standsicherheit. Das Verkehrszeichen ragt zudem in den Lichtraum der Fahrbahn.

 

Ähnlicher Fall, jedoch mit unzureichender Aufstellhöhe über dem Gehweg. Besser Wäre der Standort vor der Laterne / Dachrinne, unmittelbar an der Hauswand, die Verkehrszeichen außermittig nach links angeordnet und in ausreichender Höhe montiert (2,00m Unterkante Zusatzzeichen).

 

 

 

 

Schon vom bloßen Gefühl her scheint diese Konstruktion nicht ausreichend ballastiert zu sein. Rechnerisch bestätigt sich die Vermutung - hier wird nur etwa ein Drittel der erforderlichen Standsicherheit erreicht. In solchen Fällen ist in jedem Fall ein Fußplattenträger (lange Bauform) einzusetzen. Ganz nebenbei haben wir hier auch noch behördlich angeordnete Werbung i.V.m. Verkehrszeichen.

 

Gleiche Baumaßnahme, anderer Standort (windlasttechnisch außerorts). Auch hier wäre mindestens ein Fußplattenträger (lange Bauform) erforderlich. Die eingesetzten Fußplatten wären also bereits unterdimensioniert. Durch die falsche Ausrichtung wird das Standmoment nochmals halbiert. Folglich erreicht diese Konstruktion nur etwa 20% der eigentlich erforderlichen Werte.

 

 

 

 

Aufstellhöhe über Gehwegen. Hier haben wir den klassischen Fall aus der Praxis - das Schaftrohr, hier etwa 2,50m lang, gibt die Aufstellhöhe vor, die folglich nur noch etwa 1m beträgt. Die beiden Schilder haben mit Klemmschellen eine Höhe von etwa 1,50 - macht bei 2m Aufstellhöhe eigentlich ein 3,50m langes Schaftrohr und einen Fußplattenträger langer Bauform.

 

Noch erfolgreicher war der Monteur in diesem Fall, mit einer Aufstellhöhe von knapp 50cm über dem Gehweg. Es mag sicherlich verwunderlich erscheinen, dass man in diesem Fall eigentlich ein 4m langes Schaftrohr nebst geeigneter Aufstellvorrichtung benötigt. Aber: Das ist nun mal so, wenn die Zeichen fachgerecht aufgestellt werden sollen.

 

 

 

 

Unzureichende Aufstellhöhe und mangelhafte Stapelung der Fußplatten (unten 40er, oben 60er Aufnahme).

 

Auch hier gibt das Schaftrohr die mögliche Aufstellhöhe vor.

 

 

 

Klassischer Fehler beim Wegdrehen von Verkehrszeichen. Der Standort ist verkehrsrechtlich gesehen innerorts, entspricht aber bezüglich der Windlast eher außerorts - daher 0,42kN/m². Die gezeigte Kombination wäre demnach mindestens mit vier Fußplatten aufzustellen - diese sind beim Deaktivieren zusammen mit dem Verkehrszeichen weg zu drehen. Stattdessen wurde das Schild aus der Fußplatte gezogen um 90° gedreht und wieder eingesteckt. Die eingesetzte Fußplatte (übrigens eine 78cm Variante) erreicht ohnehin nur etwa 110N - in der falschen Ausrichtung sind es demnach etwa 55N. Folglich liegt die erreichte Standsicherheit bei nur etwa 10% der eigentlich geforderten Werte.

 

 

 

Hier hat das Tiefbauamt zunächst seine Unkenntnis über die Gestaltung von Zusatzzeichen bekundet (unzulässiger Zettel unter Haltverbot mit Behördenstempel). Der Schildermonteur hat zudem ein prima Beispiel zur Ausrichtung von Fußplatten geschaffen. Beide Verkehrszeichen haben die gleiche Standsicherheitsklasse, denn die zwei Fußplatten bei Zeichen 101 sind falsch ausgerichtet, womit sich das Standmoment halbiert. Man hätte also auch hier nur eine Fußplatte einsetzen müssen um das gleiche unzureichende Standmoment zu erreichen. Eigentlich wären für das Gefahrzeichen drei und für das Haltverbot zwei Fußplatten erforderlich. Der Seitenabstand des Haltverbots ist zu gering, das Gefahrzeichen wiederum steht ungesichert auf der Fahrbahn.

 

 

 

 

Improvisationsgeschick ist alles...

 

 

 

 

 

Dieser Fußplattenträger ist einer der besagten (verkürzte Bauform), welche die Fußplatten zwar vor und hinter dem Pfosten aufnehmen, aber eben nur zu 2/3 oder weniger. Wo sich die tatsächliche Kippkante dieser Ständer befindet, zeigt das Foto. Die gezeigte Variante ist eigentlich für Fußplatten mit einer Breite von etwa 45cm vorgesehen - die eingesetzten Koffer-Fußplatten haben jedoch nur eine Breite von 39cm. Folglich lagen sie nicht auf dem beidseitigen Winkelprofil des Ständers auf, sondern nur auf dem schmalen Flacheisen am Ende. Während die Fußplatte offensichtlich noch an Ort und Stelle liegt, konnte der Ständer um diese herum kippen - das Flacheisen am Ende hat sich verdrillt (das Sicherungs-Rohrstück zeigt noch nach oben).

 

 

 

Die zahlreichen Fehler beginnen mit dem Umstand, dass diese Tafel offensichtlich nicht den RAL-Gütebedingungen entspricht. Die spitzen Ecken (nicht abgerundet) sorgen für eine zusätzliche Unfallgefahr. Diese wird durch die zu geringe Aufstellhöhe noch verstärkt. Ergänzend dazu steht die Tafel geradezu exakt am Lichtraum der Fahrbahn - eigentlich sind hier mindestens 50cm Seitenabstand einzuhalten. Der Einsatz von lediglich sechs Fußplatten ist natürlich unzureichend, die Stapelung fragwürdig.

 

 

 

Nein, hier wollen wir uns einmal nicht über die Aufstellhöhe auslassen. Wobei: Wenn der Trampelpfad ein Gehweg wäre, würde die Aufstellhöhe vermutlich ähnlich sein. Dieses Foto zeigt deutlich, warum ein Seitenabstand zur Fahrbahn vorgeschrieben ist - siehe LKW.

 

 

 

Die eingesetzten Fußplatten sind zu groß für den Fußplattenträger (dieser ist für 78cm lange Fußplatten konzipiert). Die Stapelung erfolgte nach dem Schüttgut-Prinzip. Mit Blick auf die beschädigten Fußplatte kann man auch von Müllhaufen sprechen. Das der Sicherungsbügel fehlt ist nachvollziehbar, denn er wäre ohnehin wirkungslos.

 

 

 

Wie war das doch gleich? Ach ja: Möglichst lange Bauform, keinesfalls quadratisch, verzinkt, mit Sicherungsbügel und einheitlichen, stapelbaren Fußplatten. Man kann fast 20 Jahre nach Einführung der TL-Aufstellvorrichtungen natürlich nicht erwarten, dass sich die Anforderungen bis zu jedem Anwender herumgesprochen haben.

 

 

 

Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Seitenabstandes bzw. Aufstellung auf der Fahrbahn und das entsprechende Ergebnis

 

 

 

Pi mal Daumen Teil 1: Paradebeispiel für die Fehleinschätzung von Windlasten. Zum Absperrgitter im Vordergrund ist nicht viel zu sagen - außer dass diese Produkte nicht ohne Grund als ungeeignet angesehen werden - Standsicherheit ist jedenfalls kein Merkmal dieser Einrichtungen. Eine Lenkungstafel mit einem quadratischen Fußplattenträger aufzustellen (der natürlich in keinem Punkt den TL entspricht), bringt von Haus aus keine guten Werte. Wenn die Ballastierung dann lediglich aus drei Fußplatten und einem Betonfuß besteht, braucht man sich über das Ergebnis nicht wundern.

 

 

 

Pi mal Daumen Teil 2: Hinweistafel (1600x1250mm), innerorts in 1,50m Höhe montiert, ballastiert mit 6 Fußplatten - dass muss schief gehen.

 

 

 

Pi mal Daumen Teil 3: Hinweistafel (1600x1250mm), außerorts in 1,50m Höhe montiert, ballastiert mit 5 Fußplatten - gleiches Ergebnis.