Fachbegriffe und
Grundlagen
Halteverbot,
Parkverbot, absolut und eingeschränkt,
Seitenstreifen oder Parkfläche. Diese und viele
weitere Begriffe tauchen immer dann auf, wenn es
um die Einrichtung von Haltverbotsbereichen
geht. Sollen in diesem Zusammenhang Owi-Anzeigen gefertigt, oder
Abschleppmaßnahmen durchgeführt werden, spielen
die erwähnten Begriffe ebenfalls eine wichtige
Rolle.
Nur wenn die
jeweilige Beschilderung auf die Örtlichkeit
abgestimmt ist und insbesondere die
verkehrsrechtlichen Kriterien eingehalten sind,
wird ein rechtswirksames Haltverbot erwirkt. Die
vielen fehlgeschlagenen Beschilderungsversuche
in der Praxis zeigen hingegen, dass
sowohl die verkehrsrechtlichen als auch die
verkehrstechnischen Vorgaben nicht
vollumfänglich bekannt sind. Diese Seite soll
die entsprechenden Vorgaben erläutern und
Lösungen für die Praxis aufzeigen. |
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Zeichen 283? Die Kreativität in der
Praxis hat keine Grenzen |
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Halteverbot und Parkverbot
Die
umgangssprachlichen Begriffe Halteverbot und
Parkverbot werden nicht nur vom
Verkehrsteilnehmer angewandt - auch in vielen
Behörden und in der Verkehrssicherungsbrache ist
oft vom "Halteverbot" die Rede. Der korrekte
Begriff im Sinne der StVO ist jedoch Haltverbot
(ohne das "e"). Im Zuge der StVO-Novelle von
2013 wird zudem vom "absolutem Haltverbot"
gesprochen, wenn es um Zeichen 283 geht. Das als
"Parkverbot" bezeichnete Zeichen 286 erwirkt
zwar ein Parkverbot, wird jedoch als
"eingeschränktes Haltverbot" bezeichnet. |
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Zeichen 283
absolutes Haltverbot |
Zeichen 286
eingeschränktes Haltverbot |
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Straße, Fahrbahn, Seitenstreifen
Weitere
Fachbegriffe werden erforderlich, wenn es um die
Aufstellung bzw. den Geltungsbereich der Zeichen
283 und 286 geht. Mit Straße wird im allgemeinen
Sprachgebrauch der Bereich bezeichnet, auf dem
die Fahrzeuge fahren - dies ist jedoch nicht
korrekt. Die Straße ist die Gesamtheit der
Verkehrsfläche und umfasst Geh- und Radwege,
Grün- und Seitenstreifen, Parkbuchten und
insbesondere die Fahrbahn. Diese Unterscheidung
ist wichtig, da absolute und eingeschränkte
Haltverbote zunächst nur auf der Fahrbahn
gelten. Da insbesondere Seitenstreifen und
Parkbuchten nicht zur Fahrbahn zählen, sind dort
zur rechtswirksamen Anordnung von Haltverboten
entsprechende Zusatzzeichen erforderlich - mehr
dazu später. |
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Zeichen 1060-31* |
Zeichen 1053-34* |
(bisher
1052-37) |
(bisher
1052-39) |
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*Neue Nummer
VzKat 2017 |
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absolutes
Haltverbot (Zeichen 283 StVO)
Sollen
Verkehrsflächen im Rahmen einer Baumaßnahme oder
der Durchführung von Schwertransporten, Umzügen
usw., von parkenden Fahrzeugen "befreit" werden,
kommt in der Regel das Zeichen 283 zur
Anwendung. Es verbietet jegliches Halten und
damit auch das Ein- oder Aussteigen. Insofern
ist die Verwendung von Zeichen 283 nicht ganz
unproblematisch, da sich die damit verbundenen
Einschränkungen bei rechtlicher Würdigung als
übertrieben erweisen können.
Ein klassisches
Beispiel sind z.B. Baumpflegearbeiten, bei denen
eine komplette Straße mit absoluten Haltverboten
beschildert wird, obwohl das Unternehmen jeweils
nur an ein einem Baum tätig ist und sich die
Arbeiten über eine ganze Woche hinziehen.
Eine
solche Lösung ist regelmäßig als rechtswidrig
einzustufen, weshalb der Einsatz von Zeichen 283
sorgfältig geprüft werden sollte. In vielen
Fällen reicht eine Beschilderung durch Zeichen
286 (eingeschränktes Haltverbot) vollkommen aus
und erlaubt den Verkehrsteilnehmern, z.B. auch
mal die Einkäufe aus dem Auto nach Hause zu
tragen - was zweifellos der Akzeptanz von
Verkehrszeichen dienlich ist. |
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Versuch eines
Zeichen 283 |
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eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286 StVO)
Wie bereits
beschrieben ist eigentlich in vielen Fällen das
Zeichen 286 die richtige Wahl, da dieses zwar
das Halten verbietet, aber bestimmte Tätigkeiten
erlaubt - z.B. das Ein- oder Aussteigen oder das
Be- und Entladen. Die Ausnahme zum Be- und
Entladen ist insofern
problematisch, da es hierfür keine zeitliche
Beschränkung existiert.
Zwar sind
Ladetätigkeiten ohne Verzögerung durchzuführen,
doch kann es sich dabei auch um das Be- und
Entladen eines Umzugslasters handelt, der dann -
legal - im Haltverbot einer Baumaßnahme steht.
Wird das eingeschränkte Haltverbot extra für
einen Umzug eingerichtet, dürfte dort wiederum
jeder halten - also auch der LKW, der für die
Baustelle nebenan eine Lieferung Dachziegel
bringt.
In solchen Fällen wäre das Zeichen 283
zu bevorzugen, denn nur dieses hält die Fläche
wirklich frei und der relativ kurze
Haltverbotsbereich schränkt den Parkraum nicht
übermäßig ein (Wahrung der Verhältnismäßigkeit
im Vergleich zu den oben erwähnten
Baumpflegearbeiten).
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Versuch eines
Zeichen 286 |
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Haltverbote
gelten auch für Baufahrzeuge
Doch egal
welches Zeichen letztendlich zur Anwendung
kommt: Das Parken ist ist beiden Fällen nicht
erlaubt. Weder für die anderen
Verkehrsteilnehmer, noch für denjenigen, der
das Haltverbot für seine Zwecke beantragt hat.
Das klingt zunächst unlogisch, ergibt sich
jedoch aus verkehrsrechtlichen Zusammenhängen.
Natürlich wird in der Regel kein
Verkehrsüberwacher ein Knöllchen an einen
Mobilkran hängen, wenn dieser im eigens für die
Maßnahme eingerichteten Haltverbot steht.
Ähnlich verhält es sich bei einem Umzugs-LKW.
Bei Handwerkerfahrzeugen sieht das schon anders
aus, vor allem wenn diese nicht zweifelsfrei
zugeordnet werden können. Ferner sind wir auch
schnell bei der Wahrung der Verhältnismäßigkeit,
wenn das im Zuge einer Baumaßnahme (für den
Straßenbau) beantragte Haltverbot lediglich zum
Parken der Firmenfahrzeuge missbraucht wird,
ohne das diese zur Ausführung der Baumaßnahme
zwingend benötigt werden. In
jedem Fall sollte der Antragsteller sichergehen,
dass er legal den reservierten Bereich benutzen
kann - dies erfolgt in der Regel durch: |
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typische, aber unzulässige
Situation |
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Anordnung /
Anbringung des Zusatzzeichens 1028-30
"Baustellenfahrzeuge frei" |
Beantragung
einer Sondergenehmigung i.V.m der
verkehrsrechtlichen Anordnung |
Beantragung
der tatsächlich benötigten Baustellenlänge
(Fahrzeuge in der Absperrung) |
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Das erwähnte
Zusatzzeichen "Baustellenfahrzeuge frei" stellt
zwar im Sinne der StVO die korrekte Lösung dar,
ist jedoch problematisch, da es recht allgemein
gefasst ist. Natürlich sind in diesem Fall die
Fahrzeuge der konkreten Baustelle gemeint, doch
trifft der Begriff "Baustellenfahrzeuge"
eben auch auf alle anderen
Baustellenfahrzeuge zu - zumal es genau genommen
an einer Definition fehlt, was alles ein
Baustellenfahrzeug ist. Der Pickup des
Firmenchefs zählt genau so dazu, wie ein Bagger
aus dem Großtagebau. Ob man diese Betrachtung
angesichts der oft mangelhaften Ausführung von
mobilen Haltverboten überhaupt anstellen muss,
sein an dieser Stelle dahingestellt - der
Hinweis auf eine eventuell nötige
Sondergenehmigung ist jedoch berechtigt. Die
beste Möglichkeit besteht in der Regel darin,
den oftmals ohnehin erforderlichen
Arbeitsbereich so zu bemessen, dass die
Fahrzeuge innerhalb der Baustellenabsicherung
Platz finden. Dies ergibt sich insbesondere bei
Baumaßnahmen ohnehin aus der Anforderung, dass
die Arbeiten (auch das Beladen eines LKW mit
Aushub usw.) üblicherweise innerhalb der
abgesperrten Arbeitsstelle zu erfolgen haben. |
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Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen
Hat man sich
nach sorgfältiger Abwägung für ein absolutes
oder eingeschränktes Haltverbot entschieden,
stellt sich die Frage, auf welchen
Verkehrsflächen das entsprechende Verbot gelten
soll. In der Praxis macht man sich darüber oft
wenig Gedanken, da man als Antragsteller weiß,
wo das Haltverbot benötigt wird - und da gilt es
dann eben auch. So einfach ist es aber nicht:
Wie bereits beschrieben gelten die Haltverbote
(Zeichen 283 und 286) grundsätzlich erst einmal
nur auf der Fahrbahn.
Da Seitenstreifen
nicht zur Fahrbahn zählen, erwirkt ein
Haltverbot dort keine Wirkung. Dies gilt auch
für Parkstreifen oder Parkbuchten - auch hier
gelten die Zeichen 283 und 286 zunächst nicht.
Erst wenn das jeweilige Verkehrszeichen mittels
Zusatzzeichen auf diese Verkehrsflächen
erweitert wird, entfaltet es auch dort seine
Wirkung.
Der Umstand, dass
der Verkehrsteilnehmer die Schilder auch ohne
Zusatzzeichen richtig zuordnen kann (man sieht
doch was gemeint ist), ist kein Garant für eine
rechtssichere Beschilderung. Insbesondere wenn
es um Abschleppmaßnahmen geht, kann sich eine
fehlerhafte bzw. unvollständige Beschilderung
als Problem erweisen. |
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Fehlende Erweiterung des
Haltverbots auf den Seitenstreifen |
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Parkplätze
und sonstige Flächen
Während ein
Haltverbot mittels Zusatzzeichen auf
Seitenstreifen und Parkbuchten erweitert werden
kann, stellen Parkplätze und sonstige Flächen
regelmäßig ein Problem dar. Hierzu ist
grundsätzlich zu sagen, dass insbesondere auf
Plätzen keine absoluten Haltverbote mit Zeichen
283 erwirkt werden können. In der Regel mangelt
es hierfür an der Rechtsgrundlage in der StVO
(Haltverbot auf Fahrbahn und Seitenstreifen),
der Ausschilderung mittels geeigneter
(amtlicher) Zusatzzeichen sowie der bereits
angesprochenen Verhältnismäßigkeit.
Das Grundproblem bei
Markt- Park- und Festplätzen ist, dass dort
keine Fahrbahn im Sinne der StVO vorhanden ist.
Ein Haltverbot kann somit grundsätzlich keine
Wirkung entfalten. Zusatzzeichen wie "auf dem
gesamten Platz" verdeutlichen zwar den Willen
der Behörde, müssen jedoch auch mindestens per
Ländererlass amtlich zugelassen sein. Hier ist
wiederum der Hinweis erforderlich, dass die
Verkehrsbehörden nicht jeden beliebigen Wunsch
mit selbstgestrickten Zusatzzeichen realisieren
können - nur weil dies in der Praxis so einfach
ist. Es bedarf stets einer wasserdichten
Rechtsgrundlage, mit der auch einer Möglichkeit
der Ahndung im Sinne des StVG und der StVO
verbunden ist. |
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Haltverbot auf dem Parkplatz
- ein Widerspruch in sich |
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Zwar tendiert die
Rechtsprechung inzwischen vermehrt zu
Entscheidungen aus dem richterlichen Bauchgefühl
heraus, weitgehend befreit von
verkehrsrechtlicher Systematik, aber geprägt von
Führerscheindenken - doch sollte man sich bei
der Anordnung von Verkehrszeichen nicht darauf
verlassen, dass per Gerichtsbeschluss jeder
behördliche Fehlversuch unter dem Deckmantel von
Ordnung und Sicherheit im Nachhinein legalisiert
wird. |
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Auf Plätzen kommt Zeichen
290.1 zur Anwendung
Soll auf Plätzen ein
Haltverbot erwirkt werden, so wird dies
-rechtssicher- stets ein eingeschränktes
Haltverbot sein, was als Haltverbotszone mit
Zeichen 290.1 bzw. Zeichen 290.2 beschildert
werden muss. Nur dieses Zeichen wahrt die
Verhältnismäßigkeit (Möglichkeit des Ein- oder
Aussteigens) und gilt auf allen in der Zone
befindlichen Verkehrsflächen - also auch dann,
wenn keine Fahrbahn vorhanden ist. Es gilt
jedoch nicht im Bereich von
Parkflächenmarkierungen.
In diesem
Zusammenhang ist auch der Hinweis erforderlich,
dass es keine Rechtsgrundlage für
absolute Haltverbotszonen (als Abwandlung von
Zeichen 290.1)
gibt. Hier führt zunächst das Fehlen eines
amtlichen Verkehrszeichens zur Nichtigkeit.
Ergänzend dazu wäre eine solche Regelung auch
wieder unverhältnismäßig. Es gibt insbesondere
keine Rechtsgrundlage, dass Halten z.B. zum Ein- oder Aussteigen
auf allen öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb
einer solchen Zone zu verbieten. |
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Solche
Lösungen sind unwirksam bzw. nichtig |
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Nebenflächen
Abgesehen von Parkplätzen sind auch andere,
vergleichbare Flächen problematisch,
insbesondere, wenn diese durch einen Geh- oder
Radweg von der Fahrbahn getrennt sind. Flächen
wie im nebenstehendem Bild zählen (je nach
Besitzverhältnis / Widmung usw.) zur
Straße, jedoch nicht zur Fahrbahn.
Auf Grund der Trennung
durch Geh- und Radwege zählen solche Nebenflächen
nicht zum Seitenstreifen. Das entsprechende
Zusatzzeichen (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) kann das Haltverbot
demnach nicht auf solche
Flächen erweitern - wobei dieser Versuch hier
erst gar nicht unternommen wurde. Man kann
das gewünschte Haltverbot an solchen Stellen allenfalls
verdeutlichen - eine rechtssichere Möglichkeit,
das Halten bzw. Parken mittels Zeichen 283 oder
286 auf diesen Flächen zu
verbieten, existiert jedoch nicht. |
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auf solchen Flächen sind
Haltverbote unwirksam |
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verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325.1)
Problematisch
ist auch die Beschilderung von Haltverboten in
verkehrsberuhigten Bereichen. Oft sind viele
dieser Bereiche grundsätzlich falsch angelegt,
insbesondere wenn klassische Straßen (Fahrbahn +
Gehweg) einfach mit den entsprechenden Zeichen
325.1 beschildert sind, obwohl dies ausdrücklich
unzulässig ist. Verkehrsberuhigte Bereiche
sollen den Fahrverkehr grundsätzlich
unterordnen, die Aufenthaltsfunktion von
Fußgängern überwiegt. Dies wird durch bauliche
Maßnahmen erreicht, welche in der Regel eine
einheitliche Verkehrsfläche erfordern. Folglich
dürfen in VBB eigentlich keine Fahrbahnen (und
damit auch keine Gehwege) vorhanden sein -
stattdessen handelt es sich stets um eine sog.
Mischverkehrsfläche.
Geht man von einem
fachgerecht gestalteten VBB aus, so fehlt es
hier grundsätzlich an der Fahrbahn, auf der
Haltverbote gemäß StVO ihre Wirkung entfalten.
Auch das erwähnte Zusatzzeichen, welches das
Haltverbot auf den Seitenstreifen erweitert,
führt hier zu keiner Änderung, da es ohne
Fahrbahn auch keinen Seitenstreifen gibt.
Entsprechend ist es in verkehrsberuhigten
Bereichen nicht möglich, ein rechtssicheres
Haltverbot mit Hilfe von Zeichen 283 oder
Zeichen 286 zu erwirken.
Das vermeintliche
Vorhandensein einer Fahrbahn (also wenn der VBB
baulich falsch ausgeführt ist), sorgt zudem
nicht automatisch dafür, dass die Haltverbote
dort wirksam werden, zumindest solange das
Zeichen 325.1 einen verkehrsberuhigten Bereich
ausweist. Auch bei falsch gestalteten VBB bleibt
die verkehrsrechtliche Eigenschaft einer
Mischverkehrsfläche erhalten - diese ist dann
lediglich mangelhaft ausgeführt. Im Vorgriff auf
die Erläuterung zu mobilen, vorübergehenden
Haltverboten ist zudem zu sagen, dass diese das
Zeichen 325.1 nicht aufheben - die Regelungen
des VBB bleiben also bestehen. |
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Haltverbote sind in VBB
regelmäßig unwirksam |
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Hierarchie
der Schilder
Es gibt
bezüglich der Wertigkeit von Haltverboten und
Parkplatzschildern grundsätzlich keine
Hierarchie, auch wenn viele Verkehrsbehörden
hier anderer Meinung sind. Ein Haltverbot durch
Zeichen 283 steht rechtlich nicht über
der Parkerlaubnis eines Zeichen 314 (die
Thematik zu mobilen Haltverboten wird in einer
gesonderten Rubrik besprochen). Ein klassischer
Fehler ist z.B. die ortsfeste Beschilderung von
Haltverboten zum Zwecke der Straßenreinigung
(Kehrmaschine), welches im Geltungsbereich von
Zeichen 314 angebracht ist. Dann besteht oft
eine Parkerlaubnis für Bewohner mit Parkausweis,
oder eine Parkscheiben- bzw. Parkscheinpflicht.
Wenn jeden Donnerstag um 9 Uhr die Kehrmaschine
kommt, soll auf diesen diese Flächen ein
Haltverbot gelten, was z.B. mit den
Zusatzzeichen "Straßenreinigung" und "Do 9-10h"
beschildert wird.
Für den
Verkehrsteilnehmer ist dies in der Regel
verständlich - rechtssicher beschildert ist es
jedoch nicht, da die Parkerlaubnis von Zeichen
314 weiter besteht, oder das Haltverbot
schlichtweg beendet (vgl. nachfolgende
Erläuterung zu Parkflächenmarkierungen). Das
ortsfeste Haltverbot ist nicht das "stärkere"
Verkehrszeichen und setzt sich deshalb nicht
über das Zeichen 314 hinweg, Haltverbot und
Parkerlaubnis stehen in diesem Fall im Konflikt
und dieser darf regelmäßig nicht zu Lasten des
Verkehrsteilnehmers gehen. |
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Parkerlaubnis und Haltverbot
widersprechen sich |
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Parkflächenmarkierungen
Die
rechtliche Stellung von Parkflächenmarkierungen
wurde im Zuge der neuen StVO gefestigt, was
Auswirkungen auf die Anordnung von ortsfesten
Haltverboten hat. Während mobile, vorübergehende
Haltverbote die Parkflächenmarkierungen
aufheben, ist dies bei ortsfesten Haltverboten
nicht der Fall: |
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Nr. 61, Anlage 2 StVO (zu Haltverboten)
[...] Sie gelten
bis
zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der
gleichen Straßenseite oder
bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden
Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. |
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Parkflächenmarkierungen sind Verkehrszeichen und
beenden gemäß StVO den Geltungsbereich von
ortsfesten Haltverboten - entsprechend schlagen
auch in diesem Fall
Versuche zur ortsfesten Beschilderung eines
Haltverbotes zur Straßenreinigung fehl. Auch die
Aufstellung von Anfang und Ende ändert daran
nichts, denn die Parkflächenmarkierung beendet
das Haltverbot in diesem Fall vorzeitig.
Gleiches gilt für die Befreiung bestimmter
Gruppen oder Verkehrsarten vom Haltverbot (z.B.
Zeichen 286 + PKW frei). Auch hier führt das
Vorhandensein von Parkflächenmarkierungen zur
Unwirksamkeit der Beschilderung, da sie das
Haltverbot entweder beenden bzw. eine
eigenständige Parkerlaubnis erwirken.
Parkflächenmarkierungen können in solchen Fällen
nicht zur Verdeutlichung der Aufstellung bzw.
zur Gewährleistung des platzsparenden Parkens
genutzt werden, denn sie erlauben das Parken -
in diesem Fall für alle Verkehrsteilnehmer.
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Die Parkflächenmarkierung
beendet das Haltverbot. |
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überlappende
Verbotsbereiche
Verschachtelte Verbotsbereiche sind in der
Praxis häufig anzutreffen, aber im Sinne einer
rechtssicheren Beschilderung unbedingt zu
vermeiden. So finden sich insbesondere in
größeren Städten oft mehrere Haltverbote entlang
einer Straße, angefangen von einem ortsfesten
Haltverbot zu bestimmten Zeiten, über mobile
Haltverbote für Bauarbeiten oder Filmaufnahmen
und dazwischen vielleicht noch das Haltverbot
eines Umzuges. Also an verschiedenen Standorten
3x HV-Anfang und 3x HV-Ende (ggf. auch noch 3x
HV-Mitte). Die unterschiedlichen Antragsteller
verursachen natürlich verschiedene Anordnungen,
die dann aber insgesamt (insbesondere zu
bestimmten Zeiten) kollidieren. Auch der
Umstand, dass sich das Haltverbot für die
Bauarbeiten auf 200m Länge erstreckt, mittendrin
aber extra noch ein Haltverbot für einen Umzug
angeordnet wird führt nicht gerade zu einer
verständlichen Gesamtregelung. Es obliegt in
erster Linie der anordnenden Behörde, die
sachgerechte Beschilderung aller Maßnahmen zu
koordinieren. Ansonsten kommt es zu der
vergleichsweise noch harmlosen Situation im
nebenstehendem Bild: Da entlang dieser Straße
bereits ein ortsfestes Haltverbot existiert, ist
die Aufstellung der mobilen Haltverbote
(Kranstellung) gar nicht nötig. Die fehlende
Abstimmung hat zur Folge, dass das ortsfeste
Haltverbot, welches eigentlich bis zur nächsten
Kreuzung gilt, vorzeitig beendet wird (durch das
Ende des mobilen Haltverbots). |
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Die mobilen Schilder beenden
das ortsfeste Haltverbot vorzeitig |
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Richtungsangabe mit Zusatzzeichen (schwarze
Pfeile)
Das bereits
erwähnte Führerscheindenken kommt auch dann zur
Anwendung, wenn es um die räumlich begrenzte
Anordnung von Haltverboten geht. Spätestens seit
1992 erfolgt die Kennzeichnung von Anfang, Mitte
und Ende durch weiße Pfeile im jeweiligen
Zeichen 283 oder 286. Die früher üblicher
Kennzeichnung mit Zusatzzeichen (schwarzer
Pfeil) war per Übergangsfrist bis 30.06.1994
noch gültig und ist bereits seit 01.07.1994
ungültig (also bereits 20 Jahre). Trotzdem werden in der Praxis
weiterhin Haltverbote in dieser Form
beschildert, bzw.
entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen
erlassen und natürlich auch kontrolliert
(Knöllchen). Derartige Versuche sind nicht durch
die StVO erfasst und haben somit keine
Rechtsgrundlage - entsprechend sind diese
Schilder regelmäßig unwirksam (auch die
Knöllchen). Dies gilt
stellvertretend auch für die
Positivbeschilderung mit Zeichen 314 - hier
weist das Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil auf
die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder
Parkhäusern hin - die Verwendung zur
Kennzeichnung von Anfang, Mitte und Ende ist
auch hier mit weißen Pfeilen im Schild selbst
vorzunehmen - Zusatzzeichen mit schwarzen
Pfeilen sind für diesen Zweck nicht zulässig.
Diese Regelung gilt ebenfalls seit 1992 - die
entsprechende Übergangsfrist lief zum 30.06.1994
aus. |
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unzulässige Kennzeichnung
von Anfang bzw. Ende |
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Parkscheibenpflicht mit Zeichen 283 und 286
ungültig
Insbesondere im Bereich der ortsfesten
Beschilderung wird eine Parkscheibenpflicht gern
mit den Zeichen 283 und Zeichen 286 kombiniert.
Die vermeintliche Logik hinter solchen Lösungen
ist folgende: "Hier ist immer Haltverbot,
aber in der Zeit von... bis... darf mit
Parkscheibe geparkt werden". Hat sich eine
solche Beschilderungspraxis etabliert, kommt sie
ggf. auch bei mobilen Haltverboten zur
Anwendung.
Gemäß StVO sind
solche Regelungen generell nicht möglich, denn
im §13 ist genau und abschließend definiert, mit
welchen Verkehrszeichen eine Parkscheibenpflicht
erzielt werden kann. Allein aufgestellt erwirkt
das Zusatzzeichen ohnehin keine Regelung und
auch nicht i.V.m. Zeichen 283 oder 286. Die in
diesem Fall grundlegend falsche Beschilderung
ist nicht nur rechtswidrig, die besonderen
Umständen führen ggf. auch dazu, dass das
Haltverbot insgesamt unwirksam wird, also auch
außerhalb der vermeintlichen Kurzparkzeiten. Im
Übrigen scheidet auch die Kombination mit
Zeichen 325.1 (Verkehrsberuhigter Bereich) aus,
da es auch hier an einer Regelung in der StVO
fehlt.
Eine
Parkscheibenpflicht kann üblicherweise nur in
Kombination mit Zeichen 290.1 (eingeschränktes
Haltverbots für eine Zone), Zeichen 314
(Parken), Zeichen 314.1
(Parkraumbewirtschaftungszone) und Zeichen 315
(Parken auf Gehwegen) erwirkt werden. |
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Diese
Kombination ist unwirksam und das
nicht allein auf Grund der speziellen Montage |
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