Fachbegriffe und Grundlagen

Halteverbot, Parkverbot, absolut und eingeschränkt, Seitenstreifen oder Parkfläche. Diese und viele weitere Begriffe tauchen immer dann auf, wenn es um die Einrichtung von Haltverbotsbereichen geht. Sollen in diesem Zusammenhang Owi-Anzeigen gefertigt, oder Abschleppmaßnahmen durchgeführt werden, spielen die erwähnten Begriffe ebenfalls eine wichtige Rolle.

Nur wenn die jeweilige Beschilderung auf die Örtlichkeit abgestimmt ist und insbesondere die verkehrsrechtlichen Kriterien eingehalten sind, wird ein rechtswirksames Haltverbot erwirkt. Die vielen fehlgeschlagenen Beschilderungsversuche in der Praxis zeigen hingegen, dass sowohl die verkehrsrechtlichen als auch die verkehrstechnischen Vorgaben nicht vollumfänglich bekannt sind. Diese Seite soll die entsprechenden Vorgaben erläutern und Lösungen für die Praxis aufzeigen.

 

Zeichen 283? Die Kreativität in der Praxis hat keine Grenzen

 

Halteverbot und Parkverbot
Die umgangssprachlichen Begriffe Halteverbot und Parkverbot werden nicht nur vom Verkehrsteilnehmer angewandt - auch in vielen Behörden und in der Verkehrssicherungsbrache ist oft vom "Halteverbot" die Rede. Der korrekte Begriff im Sinne der StVO ist jedoch Haltverbot (ohne das "e"). Im Zuge der StVO-Novelle von 2013 wird zudem vom "absolutem Haltverbot" gesprochen, wenn es um Zeichen 283 geht. Das als "Parkverbot" bezeichnete Zeichen 286 erwirkt zwar ein Parkverbot, wird jedoch als "eingeschränktes Haltverbot" bezeichnet.

 

Zeichen 283
absolutes Haltverbot

Zeichen 286
eingeschränktes Haltverbot

 

Straße, Fahrbahn, Seitenstreifen
Weitere Fachbegriffe werden erforderlich, wenn es um die Aufstellung bzw. den Geltungsbereich der Zeichen 283 und 286 geht. Mit Straße wird im allgemeinen Sprachgebrauch der Bereich bezeichnet, auf dem die Fahrzeuge fahren - dies ist jedoch nicht korrekt. Die Straße ist die Gesamtheit der Verkehrsfläche und umfasst Geh- und Radwege, Grün- und Seitenstreifen, Parkbuchten und insbesondere die Fahrbahn. Diese Unterscheidung ist wichtig, da absolute und eingeschränkte Haltverbote zunächst nur auf der Fahrbahn gelten. Da insbesondere Seitenstreifen und Parkbuchten nicht zur Fahrbahn zählen, sind dort zur rechtswirksamen Anordnung von Haltverboten entsprechende Zusatzzeichen erforderlich - mehr dazu später.

 

 

Zeichen 1060-31*

Zeichen 1053-34*

(bisher 1052-37)

(bisher 1052-39)

 

 

 

*Neue Nummer VzKat 2017

 

absolutes Haltverbot (Zeichen 283 StVO)
Sollen Verkehrsflächen im Rahmen einer Baumaßnahme oder der Durchführung von Schwertransporten, Umzügen usw., von parkenden Fahrzeugen "befreit" werden, kommt in der Regel das Zeichen 283 zur Anwendung. Es verbietet jegliches Halten und damit auch das Ein- oder Aussteigen. Insofern ist die Verwendung von Zeichen 283 nicht ganz unproblematisch, da sich die damit verbundenen Einschränkungen bei rechtlicher Würdigung als übertrieben erweisen können.

Ein klassisches Beispiel sind z.B. Baumpflegearbeiten, bei denen eine komplette Straße mit absoluten Haltverboten beschildert wird, obwohl das Unternehmen jeweils nur an ein einem Baum tätig ist und sich die Arbeiten über eine ganze Woche hinziehen.

Eine solche Lösung ist regelmäßig als rechtswidrig einzustufen, weshalb der Einsatz von Zeichen 283 sorgfältig geprüft werden sollte. In vielen Fällen reicht eine Beschilderung durch Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) vollkommen aus und erlaubt den Verkehrsteilnehmern, z.B. auch mal die Einkäufe aus dem Auto nach Hause zu tragen - was zweifellos der Akzeptanz von Verkehrszeichen dienlich ist.

 

Versuch eines Zeichen 283

 

eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286 StVO)
Wie bereits beschrieben ist eigentlich in vielen Fällen das Zeichen 286 die richtige Wahl, da dieses zwar das Halten verbietet, aber bestimmte Tätigkeiten erlaubt - z.B. das Ein- oder Aussteigen oder das Be- und Entladen. Die Ausnahme zum Be- und Entladen ist insofern problematisch, da es hierfür keine zeitliche Beschränkung existiert.

Zwar sind Ladetätigkeiten ohne Verzögerung durchzuführen, doch kann es sich dabei auch um das Be- und Entladen eines Umzugslasters handelt, der dann - legal - im Haltverbot einer Baumaßnahme steht.

Wird das eingeschränkte Haltverbot extra für einen Umzug eingerichtet, dürfte dort wiederum jeder halten - also auch der LKW, der für die Baustelle nebenan eine Lieferung Dachziegel bringt.

In solchen Fällen wäre das Zeichen 283 zu bevorzugen, denn nur dieses hält die Fläche wirklich frei und der relativ kurze Haltverbotsbereich schränkt den Parkraum nicht übermäßig ein (Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu den oben erwähnten Baumpflegearbeiten).
 

 

Versuch eines Zeichen 286

 

Haltverbote gelten auch für Baufahrzeuge
Doch egal welches Zeichen letztendlich zur Anwendung kommt: Das Parken ist ist beiden Fällen nicht erlaubt. Weder für die anderen Verkehrsteilnehmer, noch für denjenigen, der das Haltverbot für seine Zwecke beantragt hat. Das klingt zunächst unlogisch, ergibt sich jedoch aus verkehrsrechtlichen Zusammenhängen. Natürlich wird in der Regel kein Verkehrsüberwacher ein Knöllchen an einen Mobilkran hängen, wenn dieser im eigens für die Maßnahme eingerichteten Haltverbot steht. Ähnlich verhält es sich bei einem Umzugs-LKW. Bei Handwerkerfahrzeugen sieht das schon anders aus, vor allem wenn diese nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können. Ferner sind wir auch schnell bei der Wahrung der Verhältnismäßigkeit, wenn das im Zuge einer Baumaßnahme (für den Straßenbau) beantragte Haltverbot lediglich zum Parken der Firmenfahrzeuge missbraucht wird, ohne das diese zur Ausführung der Baumaßnahme zwingend benötigt werden. In jedem Fall sollte der Antragsteller sichergehen, dass er legal den reservierten Bereich benutzen kann - dies erfolgt in der Regel durch:

 

typische, aber unzulässige Situation

 

Anordnung / Anbringung des Zusatzzeichens 1028-30 "Baustellenfahrzeuge frei"

Beantragung einer Sondergenehmigung i.V.m der verkehrsrechtlichen Anordnung

Beantragung der tatsächlich benötigten Baustellenlänge (Fahrzeuge in der Absperrung)

 

Das erwähnte Zusatzzeichen "Baustellenfahrzeuge frei" stellt zwar im Sinne der StVO die korrekte Lösung dar, ist jedoch problematisch, da es recht allgemein gefasst ist. Natürlich sind in diesem Fall die Fahrzeuge der konkreten Baustelle gemeint, doch trifft der Begriff "Baustellenfahrzeuge" eben auch auf alle anderen Baustellenfahrzeuge zu - zumal es genau genommen an einer Definition fehlt, was alles ein Baustellenfahrzeug ist. Der Pickup des Firmenchefs zählt genau so dazu, wie ein Bagger aus dem Großtagebau. Ob man diese Betrachtung angesichts der oft mangelhaften Ausführung von mobilen Haltverboten überhaupt anstellen muss, sein an dieser Stelle dahingestellt - der Hinweis auf eine eventuell nötige Sondergenehmigung ist jedoch berechtigt. Die beste Möglichkeit besteht in der Regel darin, den oftmals ohnehin erforderlichen Arbeitsbereich so zu bemessen, dass die Fahrzeuge innerhalb der Baustellenabsicherung Platz finden. Dies ergibt sich insbesondere bei Baumaßnahmen ohnehin aus der Anforderung, dass die Arbeiten (auch das Beladen eines LKW mit Aushub usw.) üblicherweise innerhalb der abgesperrten Arbeitsstelle zu erfolgen haben.

 

Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen
Hat man sich nach sorgfältiger Abwägung für ein absolutes oder eingeschränktes Haltverbot entschieden, stellt sich die Frage, auf welchen Verkehrsflächen das entsprechende Verbot gelten soll. In der Praxis macht man sich darüber oft wenig Gedanken, da man als Antragsteller weiß, wo das Haltverbot benötigt wird - und da gilt es dann eben auch. So einfach ist es aber nicht: Wie bereits beschrieben gelten die Haltverbote (Zeichen 283 und 286) grundsätzlich erst einmal nur auf der Fahrbahn.

Da Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn zählen, erwirkt ein Haltverbot dort keine Wirkung. Dies gilt auch für Parkstreifen oder Parkbuchten - auch hier gelten die Zeichen 283 und 286 zunächst nicht. Erst wenn das jeweilige Verkehrszeichen mittels Zusatzzeichen auf diese Verkehrsflächen erweitert wird, entfaltet es auch dort seine Wirkung.

Der Umstand, dass der Verkehrsteilnehmer die Schilder auch ohne Zusatzzeichen richtig zuordnen kann (man sieht doch was gemeint ist), ist kein Garant für eine rechtssichere Beschilderung. Insbesondere wenn es um Abschleppmaßnahmen geht, kann sich eine fehlerhafte bzw. unvollständige Beschilderung als Problem erweisen.

 

Fehlende Erweiterung des Haltverbots auf den Seitenstreifen

 

Parkplätze und sonstige Flächen
Während ein Haltverbot mittels Zusatzzeichen auf Seitenstreifen und Parkbuchten erweitert werden kann, stellen Parkplätze und sonstige Flächen regelmäßig ein Problem dar. Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass insbesondere auf Plätzen keine absoluten Haltverbote mit Zeichen 283 erwirkt werden können. In der Regel mangelt es hierfür an der Rechtsgrundlage in der StVO (Haltverbot auf Fahrbahn und Seitenstreifen), der Ausschilderung mittels geeigneter (amtlicher) Zusatzzeichen sowie der bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeit.

Das Grundproblem bei Markt- Park- und Festplätzen ist, dass dort keine Fahrbahn im Sinne der StVO vorhanden ist. Ein Haltverbot kann somit grundsätzlich keine Wirkung entfalten. Zusatzzeichen wie "auf dem gesamten Platz" verdeutlichen zwar den Willen der Behörde, müssen jedoch auch mindestens per Ländererlass amtlich zugelassen sein. Hier ist wiederum der Hinweis erforderlich, dass die Verkehrsbehörden nicht jeden beliebigen Wunsch mit selbstgestrickten Zusatzzeichen realisieren können - nur weil dies in der Praxis so einfach ist. Es bedarf stets einer wasserdichten Rechtsgrundlage, mit der auch einer Möglichkeit der Ahndung im Sinne des StVG und der StVO verbunden ist.

 

Haltverbot auf dem Parkplatz - ein Widerspruch in sich

 

Zwar tendiert die Rechtsprechung inzwischen vermehrt zu Entscheidungen aus dem richterlichen Bauchgefühl heraus, weitgehend befreit von verkehrsrechtlicher Systematik, aber geprägt von Führerscheindenken - doch sollte man sich bei der Anordnung von Verkehrszeichen nicht darauf verlassen, dass per Gerichtsbeschluss jeder behördliche Fehlversuch unter dem Deckmantel von Ordnung und Sicherheit im Nachhinein legalisiert wird.

 

Auf Plätzen kommt Zeichen 290.1 zur Anwendung
Soll auf Plätzen ein Haltverbot erwirkt werden, so wird dies -rechtssicher- stets ein eingeschränktes Haltverbot sein, was als Haltverbotszone mit Zeichen 290.1 bzw. Zeichen 290.2 beschildert werden muss. Nur dieses Zeichen wahrt die Verhältnismäßigkeit (Möglichkeit des Ein- oder Aussteigens) und gilt auf allen in der Zone befindlichen Verkehrsflächen - also auch dann, wenn keine Fahrbahn vorhanden ist. Es gilt jedoch nicht im Bereich von Parkflächenmarkierungen.

In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis erforderlich, dass es keine Rechtsgrundlage für absolute Haltverbotszonen (als Abwandlung von Zeichen 290.1) gibt. Hier führt zunächst das Fehlen eines amtlichen Verkehrszeichens zur Nichtigkeit. Ergänzend dazu wäre eine solche Regelung auch wieder unverhältnismäßig. Es gibt insbesondere keine Rechtsgrundlage, dass Halten z.B. zum Ein- oder Aussteigen auf allen öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb einer solchen Zone zu verbieten.

 

Solche Lösungen sind unwirksam bzw. nichtig

 

Nebenflächen
Abgesehen von Parkplätzen sind auch andere, vergleichbare Flächen problematisch, insbesondere, wenn diese durch einen Geh- oder Radweg von der Fahrbahn getrennt sind. Flächen wie im nebenstehendem Bild zählen (je nach Besitzverhältnis / Widmung usw.) zur Straße, jedoch nicht zur Fahrbahn.

Auf Grund der Trennung durch Geh- und Radwege zählen solche Nebenflächen nicht zum Seitenstreifen. Das entsprechende Zusatzzeichen (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) kann das Haltverbot demnach nicht auf solche Flächen erweitern - wobei dieser Versuch hier erst gar nicht unternommen wurde. Man kann das gewünschte Haltverbot an solchen Stellen allenfalls verdeutlichen - eine rechtssichere Möglichkeit, das Halten bzw. Parken mittels Zeichen 283 oder 286 auf diesen Flächen zu verbieten, existiert jedoch nicht.

 

auf solchen Flächen sind Haltverbote unwirksam

 

verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325.1)
Problematisch ist auch die Beschilderung von Haltverboten in verkehrsberuhigten Bereichen. Oft sind viele dieser Bereiche grundsätzlich falsch angelegt, insbesondere wenn klassische Straßen (Fahrbahn + Gehweg) einfach mit den entsprechenden Zeichen 325.1 beschildert sind, obwohl dies ausdrücklich unzulässig ist. Verkehrsberuhigte Bereiche sollen den Fahrverkehr grundsätzlich unterordnen, die Aufenthaltsfunktion von Fußgängern überwiegt. Dies wird durch bauliche Maßnahmen erreicht, welche in der Regel eine einheitliche Verkehrsfläche erfordern. Folglich dürfen in VBB eigentlich keine Fahrbahnen (und damit auch keine Gehwege) vorhanden sein - stattdessen handelt es sich stets um eine sog. Mischverkehrsfläche.

Geht man von einem fachgerecht gestalteten VBB aus, so fehlt es hier grundsätzlich an der Fahrbahn, auf der Haltverbote gemäß StVO ihre Wirkung entfalten. Auch das erwähnte Zusatzzeichen, welches das Haltverbot auf den Seitenstreifen erweitert, führt hier zu keiner Änderung, da es ohne Fahrbahn auch keinen Seitenstreifen gibt. Entsprechend ist es in verkehrsberuhigten Bereichen nicht möglich, ein rechtssicheres Haltverbot mit Hilfe von Zeichen 283 oder Zeichen 286 zu erwirken.

Das vermeintliche Vorhandensein einer Fahrbahn (also wenn der VBB baulich falsch ausgeführt ist), sorgt zudem nicht automatisch dafür, dass die Haltverbote dort wirksam werden, zumindest solange das Zeichen 325.1 einen verkehrsberuhigten Bereich ausweist. Auch bei falsch gestalteten VBB bleibt die verkehrsrechtliche Eigenschaft einer Mischverkehrsfläche erhalten - diese ist dann lediglich mangelhaft ausgeführt. Im Vorgriff auf die Erläuterung zu mobilen, vorübergehenden Haltverboten ist zudem zu sagen, dass diese das Zeichen 325.1 nicht aufheben - die Regelungen des VBB bleiben also bestehen.

 

Haltverbote sind in VBB regelmäßig unwirksam

 

Hierarchie der Schilder
Es gibt bezüglich der Wertigkeit von Haltverboten und Parkplatzschildern grundsätzlich keine Hierarchie, auch wenn viele Verkehrsbehörden hier anderer Meinung sind. Ein Haltverbot durch Zeichen 283 steht rechtlich nicht über der Parkerlaubnis eines Zeichen 314 (die Thematik zu mobilen Haltverboten wird in einer gesonderten Rubrik besprochen). Ein klassischer Fehler ist z.B. die ortsfeste Beschilderung von Haltverboten zum Zwecke der Straßenreinigung (Kehrmaschine), welches im Geltungsbereich von Zeichen 314 angebracht ist. Dann besteht oft eine Parkerlaubnis für Bewohner mit Parkausweis, oder eine Parkscheiben- bzw. Parkscheinpflicht. Wenn jeden Donnerstag um 9 Uhr die Kehrmaschine kommt, soll auf diesen diese Flächen ein Haltverbot gelten, was z.B. mit den Zusatzzeichen "Straßenreinigung" und "Do 9-10h" beschildert wird.

Für den Verkehrsteilnehmer ist dies in der Regel verständlich - rechtssicher beschildert ist es jedoch nicht, da die Parkerlaubnis von Zeichen 314 weiter besteht, oder das Haltverbot schlichtweg beendet (vgl. nachfolgende Erläuterung zu Parkflächenmarkierungen). Das ortsfeste Haltverbot ist nicht das "stärkere" Verkehrszeichen und setzt sich deshalb nicht über das Zeichen 314 hinweg, Haltverbot und Parkerlaubnis stehen in diesem Fall im Konflikt und dieser darf regelmäßig nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gehen.

 

Parkerlaubnis und Haltverbot widersprechen sich

 

Parkflächenmarkierungen
Die rechtliche Stellung von Parkflächenmarkierungen wurde im Zuge der neuen StVO gefestigt, was Auswirkungen auf die Anordnung von ortsfesten Haltverboten hat. Während mobile, vorübergehende Haltverbote die Parkflächenmarkierungen aufheben, ist dies bei ortsfesten Haltverboten nicht der Fall:

 

Nr. 61, Anlage 2 StVO (zu Haltverboten)
[...] Sie gelten
bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

 

Parkflächenmarkierungen sind Verkehrszeichen und beenden gemäß StVO den Geltungsbereich von ortsfesten Haltverboten - entsprechend schlagen auch in diesem Fall Versuche zur ortsfesten Beschilderung eines Haltverbotes zur Straßenreinigung fehl. Auch die Aufstellung von Anfang und Ende ändert daran nichts, denn die Parkflächenmarkierung beendet das Haltverbot in diesem Fall vorzeitig. Gleiches gilt für die Befreiung bestimmter Gruppen oder Verkehrsarten vom Haltverbot (z.B. Zeichen 286 + PKW frei). Auch hier führt das Vorhandensein von Parkflächenmarkierungen zur Unwirksamkeit der Beschilderung, da sie das Haltverbot entweder beenden bzw. eine eigenständige Parkerlaubnis erwirken. Parkflächenmarkierungen können in solchen Fällen nicht zur Verdeutlichung der Aufstellung bzw. zur Gewährleistung des platzsparenden Parkens genutzt werden, denn sie erlauben das Parken - in diesem Fall für alle Verkehrsteilnehmer.

 

Die Parkflächenmarkierung beendet das Haltverbot.

 

überlappende Verbotsbereiche
Verschachtelte Verbotsbereiche sind in der Praxis häufig anzutreffen, aber im Sinne einer rechtssicheren Beschilderung unbedingt zu vermeiden. So finden sich insbesondere in größeren Städten oft mehrere Haltverbote entlang einer Straße, angefangen von einem ortsfesten Haltverbot zu bestimmten Zeiten, über mobile Haltverbote für Bauarbeiten oder Filmaufnahmen und dazwischen vielleicht noch das Haltverbot eines Umzuges. Also an verschiedenen Standorten 3x HV-Anfang und 3x HV-Ende (ggf. auch noch 3x HV-Mitte). Die unterschiedlichen Antragsteller verursachen natürlich verschiedene Anordnungen, die dann aber insgesamt (insbesondere zu bestimmten Zeiten) kollidieren. Auch der Umstand, dass sich das Haltverbot für die Bauarbeiten auf 200m Länge erstreckt, mittendrin aber extra noch ein Haltverbot für einen Umzug angeordnet wird führt nicht gerade zu einer verständlichen Gesamtregelung. Es obliegt in erster Linie der anordnenden Behörde, die sachgerechte Beschilderung aller Maßnahmen zu koordinieren. Ansonsten kommt es zu der vergleichsweise noch harmlosen Situation im nebenstehendem Bild: Da entlang dieser Straße bereits ein ortsfestes Haltverbot existiert, ist die Aufstellung der mobilen Haltverbote (Kranstellung) gar nicht nötig. Die fehlende Abstimmung hat zur Folge, dass das ortsfeste Haltverbot, welches eigentlich bis zur nächsten Kreuzung gilt, vorzeitig beendet wird (durch das Ende des mobilen Haltverbots).

 

Die mobilen Schilder beenden das ortsfeste Haltverbot vorzeitig

 

Richtungsangabe mit Zusatzzeichen (schwarze Pfeile)
Das bereits erwähnte Führerscheindenken kommt auch dann zur Anwendung, wenn es um die räumlich begrenzte Anordnung von Haltverboten geht. Spätestens seit 1992 erfolgt die Kennzeichnung von Anfang, Mitte und Ende durch weiße Pfeile im jeweiligen Zeichen 283 oder 286. Die früher üblicher Kennzeichnung mit Zusatzzeichen (schwarzer Pfeil) war per Übergangsfrist bis 30.06.1994 noch gültig und ist bereits seit 01.07.1994 ungültig (also bereits 20 Jahre).  Trotzdem werden in der Praxis weiterhin Haltverbote in dieser Form beschildert, bzw. entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen erlassen und natürlich auch kontrolliert (Knöllchen). Derartige Versuche sind nicht durch die StVO erfasst und haben somit keine Rechtsgrundlage - entsprechend sind diese Schilder regelmäßig unwirksam (auch die Knöllchen). Dies gilt stellvertretend auch für die Positivbeschilderung mit Zeichen 314 - hier weist das Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin - die Verwendung zur Kennzeichnung von Anfang, Mitte und Ende ist auch hier mit weißen Pfeilen im Schild selbst vorzunehmen - Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen sind für diesen Zweck nicht zulässig. Diese Regelung gilt ebenfalls seit 1992 - die entsprechende Übergangsfrist lief zum 30.06.1994 aus.

 

unzulässige Kennzeichnung von Anfang bzw. Ende

 

Parkscheibenpflicht mit Zeichen 283 und 286 ungültig
Insbesondere im Bereich der ortsfesten Beschilderung wird eine Parkscheibenpflicht gern mit den Zeichen 283 und Zeichen 286 kombiniert. Die vermeintliche Logik hinter solchen Lösungen ist folgende: "Hier ist immer Haltverbot, aber in der Zeit von... bis... darf mit Parkscheibe geparkt werden". Hat sich eine solche Beschilderungspraxis etabliert, kommt sie ggf. auch bei mobilen Haltverboten zur Anwendung.

Gemäß StVO sind solche Regelungen generell nicht möglich, denn im §13 ist genau und abschließend definiert, mit welchen Verkehrszeichen eine Parkscheibenpflicht erzielt werden kann. Allein aufgestellt erwirkt das Zusatzzeichen ohnehin keine Regelung und auch nicht i.V.m. Zeichen 283 oder 286. Die in diesem Fall grundlegend falsche Beschilderung ist nicht nur rechtswidrig, die besonderen Umständen führen ggf. auch dazu, dass das Haltverbot insgesamt unwirksam wird, also auch außerhalb der vermeintlichen Kurzparkzeiten. Im Übrigen scheidet auch die Kombination mit Zeichen 325.1 (Verkehrsberuhigter Bereich) aus, da es auch hier an einer Regelung in der StVO fehlt.

Eine Parkscheibenpflicht kann üblicherweise nur in Kombination mit Zeichen 290.1 (eingeschränktes Haltverbots für eine Zone), Zeichen 314 (Parken), Zeichen 314.1 (Parkraumbewirtschaftungszone) und Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) erwirkt werden.

 

Diese Kombination ist unwirksam und das
nicht allein auf Grund der speziellen Montage